Kriminologische Nova · 2023-03-11 · Freudenberg, Nordrhein-Westfalen · 2 Min.
Tötung einer Zwölfjährigen durch strafunmündige Kinder in Freudenberg
Zwei Mädchen im Alter von 12 und 13 Jahren töteten eine Gleichaltrige mit 74 Messerstichen in einem geplanten Angriff, den das deutsche Strafrechtssystem mangels Strafmündigkeit unter 14 Jahren weder ahnden noch institutionell beantworten konnte.
74 Messerstiche und keine Anklage. Nicht weil Beweise fehlen, sondern weil das Recht die Frage nicht stellt.
Am 11. März 2023 wurde ein zwölfjähriges Mädchen in Freudenberg als vermisst gemeldet. Am Folgetag fand die Polizei ihren Leichnam an einem Hang in einem Waldstück nahe der Stadt. Die Obduktion ergab 74 Stichverletzungen. Zwei Mädchen, zwölf und dreizehn Jahre alt, gestanden die Tat. Chat-Protokolle belegten, dass der Angriff geplant war. Das Ermittlungsverfahren wurde eingestellt, weil beide Beschuldigte unter der Strafmündigkeitsgrenze des § 19 StGB lagen.
Die Strafmündigkeitsgrenze von 14 Jahren beruht auf der Annahme, dass Kinder unterhalb dieser Schwelle die Unrechtmäßigkeit ihrer Handlungen nicht hinreichend erkennen können. Der Freudenberger Fall konfrontierte diese Annahme mit einer Realität, in der zwei Kinder einen Tötungsakt planten, über Chats koordinierten und mit extremer Gewalt ausführten. Die Diskrepanz zwischen der Planungskompetenz der Tat und der vom Gesetz unterstellten Unreifekompetenz der Täterinnen ließ sich durch keine kriminologische Theorie auflösen.
Was auf die Einstellung des Verfahrens folgte, war kein Vakuum, aber etwas, das einem Vakuum ähnelte. Die zuständigen Jugendämter leiteten familienrechtliche Maßnahmen ein. Beide Mädchen wurden in therapeutische Einrichtungen untergebracht. Die Familie des Opfers verwies der Rechtsstaat auf den Zivilrechtsweg. Das Landgericht Koblenz sprach rund 144.000 Euro Schmerzensgeld zu, ein Betrag, der die juristische Verlegenheit bezifferte, nicht den Verlust.
Der Fall löste eine bundesweite Debatte über die Absenkung der Strafmündigkeitsgrenze aus. Die Befürworter argumentierten, dass die Fähigkeit zur Planung extremer Gewalt eine strafrechtliche Antwort erfordere. Die Gegner verwiesen auf entwicklungspsychologische Erkenntnisse, nach denen die moralische Urteilsfähigkeit von Kindern nicht aus der Tatplanung abgeleitet werden könne. Beide Seiten hatten Argumente. Keine hatte eine Lösung für den konkreten Fall.
Das deutsche Jugendstrafrecht kennt für Kinder unter 14 Jahren, die schwerste Gewalttaten begehen, weder eine strafrechtliche noch eine ausreichend verbindliche präventiv-therapeutische Antwort. Die familienrechtliche Unterbringung, das einzige verfügbare Instrument, ist in ihrer Dauer nicht an die Schwere der Tat gekoppelt, sondern an den therapeutischen Fortschritt der Betroffenen. Sie kann enden, sobald ein Gutachter die Rückkehr in die Regelbetreuung empfiehlt.
Freudenberg zeigte nicht, dass das Strafmündigkeitsalter falsch ist. Es zeigte, dass das System für den Fall, dass es richtig ist und trotzdem eine geplante Tötung geschieht, keine Antwort bereithält.
Quelle: ZDF heute