Kriminologische Nova
Hellmuth

Kriminologische Nova · 2023-03-09 · Hamburg-Alsterdorf · 2 Min.

Massenschießerei in Hamburger Königreichssaal

Das Waffenrecht stellte die Tatwaffe bereit. Trotz dokumentierter Hinweise auf die mangelnde Eignung des Schützen zum Waffenbesitz blieb die Erlaubnis bestehen, und sämtliche Dienstaufsichtsverfahren gegen die zuständigen Beamten wurden eingestellt.

Die Kontrolle legalen Waffenbesitzes sollte als Barriere wirken. Sie existierte nur auf dem Papier.

Der Angriff auf den Königreichssaal der Zeugen Jehovas in Hamburg-Alsterdorf während eines Abendgottesdienstes am 9. März 2023 verbindet zwei Anomalien, die in der deutschen Kriminalstatistik selten zusammentreffen. Er war zugleich ein gezielter Angriff auf eine religiöse Minderheit während ihrer Kultusausübung und ein Beleg für das vollständige Versagen der behördlichen Waffenkontrolle als Präventionsmechanismus. Sechs Gemeindemitglieder und ein ungeborenes Kind starben, neun weitere Personen erlitten schwere Verletzungen. Der Schütze tötete sich anschließend selbst.

Die religiöse Dimension der Tat erfordert kriminologische Beachtung. Gewalt gegen Versammlungen religiöser Minderheiten bildet in Deutschland einen seltenen, aber symbolisch aufgeladenen Tattyp. Sie trifft Menschen in einem Zustand ritueller Aufmerksamkeitsbindung. Ihre Konzentration gilt dem Wort, nicht der Umgebung. Diese Verletzlichkeit ist der religiösen Handlung inhärent und wird durch den geschlossenen Raum eines Versammlungssaals verstärkt, der weder Fluchtachsen noch Deckung bietet. Ein Abendgottesdienst ist, von seiner sozialen Grammatik her, das Gegenteil einer Gefahrensituation. Gerade darin liegt die Wehrlosigkeit, die der Schütze ausnutzte.

Die strukturell gewichtigere Anomalie liegt im Versagen der Waffenbehörde. Der Schütze besaß eine legale Waffenerlaubnis. Hinweise auf seine mangelnde persönliche Eignung zum Waffenbesitz lagen der zuständigen Behörde vor, dennoch wurde die Erlaubnis nicht widerrufen. Das deutsche Waffenrecht sieht in der Zuverlässigkeits- und der Eignungsprüfung zwei Barrieren vor, die den Zugang zu Schusswaffen regulieren sollen. Im Fall des Hamburger Schützen versagten beide. Die rechtlichen Instrumente fehlten nicht. Sie wurden schlicht nicht angewendet. Die behördliche Kontrolle legalen Waffenbesitzes erwies sich als Formalität ohne Schutzfunktion.

Die juristische Aufarbeitung dieses Versagens verlief folgenlos. Sämtliche Verfahren gegen die zuständigen Beamten wurden eingestellt. Diese Konstellation ist systemisch. Die Tat wird als individuelles Handeln des Schützen verhandelt, während das institutionelle Versagen, das ihm die Tatwaffe beließ, keiner natürlichen Person zugerechnet wird. Die Verantwortung diffundiert in die Behördenstruktur und verflüchtigt sich dort, weil das Unterlassen eines Widerrufs verwaltungsrechtlich schwerer zu sanktionieren ist als eine fehlerhafte Handlung. Der behördliche Fehler wird anerkannt, aber nicht geahndet. Diese Form der Verantwortungsdiffusion ist im Verwaltungsrecht strukturell angelegt.

Die bundesweite Debatte über eine Reform des Waffenrechts, die der Tat folgte, verfehlte den Kern des Problems. Das geltende Recht hätte ausgereicht, die Erlaubnis zu entziehen. Was fehlte, war eine Behördenkultur, die auf Widerruf geeicht ist statt auf Erteilung. Zwischen dem Gesetzestext und seiner Anwendung klafft ein Raum, in dem Akten geschlossen werden, die hätten offen bleiben müssen.

Die Tatwaffe war legal. Das ist die Diagnose.

Quelle: taz, t-online

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