Kriminologische Nova
Hellmuth

Kriminologische Nova · 2025-11-25 · Aschau im Chiemgau, Bayern · 2 Min.

Freispruch im Eiskeller-Fall nach fatalen Ermittlungsfehlern in Aschau

Der zweite Freispruch im Aschauer Eiskeller-Verfahren, bei dem die Staatsanwaltschaft selbst die Freisprechung beantragte, weil die Ermittlungsarbeit 'zahlreiche fatale Fehler' aufwies, dokumentiert den seltenen Fall einer Justiz, die ihr eigenes Versagen einräumt, nachdem ein Angeklagter zwei Jahre unschuldig in Haft saß.

Eine Justiz, die selbst den Freispruch beantragt, hat nicht Gnade walten lassen, sondern ihr Material verloren.

In der Nacht vom 3. Oktober 2022 wurde eine Medizinstudentin nach einem Discobesuch tot im Fluss Prien bei Aschau im Chiemgau aufgefunden. Die Ermittlungen führten zur Anklage eines jungen Mannes, den das Landgericht Traunstein im März 2024 nach langer Hauptverhandlung wegen Mordes zu neun Jahren Jugendstrafe verurteilte. Der Schuldspruch beruhte im Wesentlichen auf Zeugenaussagen und einer Indizienkette, die das Gericht als tragfähig bewertete. Der Fall schien aufgeklärt.

Der Bundesgerichtshof sah das anders. Er hob das Urteil wegen Verfahrensfehlern auf und verwies die Sache an eine andere Kammer des Landgerichts Traunstein zurück. Im September 2025 begann das Neuverfahren, und was die vorsitzende Richterin in der Beweisaufnahme vorfand, war nicht die Bestätigung der ersten Verurteilung, sondern deren Demontage. Zeugen, auf deren Aussagen der Schuldspruch beruhte, wurden als »nicht glaubwürdig« bewertet. Forensische Befunde, die im ersten Verfahren als belastend präsentiert worden waren, trugen die Schlussfolgerung nicht.

Am 25. November 2025 sprach die Richterin den Angeklagten frei. Sie begründete die Entscheidung mit einer Formulierung, die in der deutschen Justizgeschichte selten ist und deshalb Gewicht hat. Die Beweisaufnahme habe gezeigt, »dass im Laufe der Ermittlungen zahlreiche fatale Fehler unterlaufen sind«. Es fanden sich »keine Spuren«, »keine Tatwaffe« und »kein einziges überzeugendes Indiz«. Die Staatsanwaltschaft, die im ersten Verfahren die Verurteilung erwirkt hatte, beantragte im zweiten Verfahren selbst den Freispruch.

Der Angeklagte hatte zwei Jahre in Haft gesessen, bevor die Justiz anerkannte, dass die Grundlage seines Schuldspruchs nicht existierte. Die Staatsanwaltschaft kündigte eine Überprüfung der Ermittlungsarbeit an. Ob diese Überprüfung personelle oder strukturelle Konsequenzen haben wird, ist offen. Der Angeklagte hat Anspruch auf Entschädigung für die erlittene Haft, ein Betrag, der sich nach dem Gesetz über die Entschädigung für Strafverfolgungsmaßnahmen bemisst und der die verlorenen Jahre in keinem Verhältnis abbildet.

Die strukturelle Anomalie des Falls liegt nicht im Freispruch selbst, der das Korrektiv einer funktionierenden Justiz darstellt. Sie liegt in der Frage, wie ein Schuldspruch auf der Grundlage von Zeugen zustande kam, die im zweiten Verfahren als unglaubwürdig bewertet wurden, und auf Indizien, die im zweiten Verfahren als nicht tragfähig bewertet wurden. Die erste Kammer verurteilte, die zweite sprach frei, beide sahen dieselben Akten. Was sich zwischen beiden Verfahren änderte, war nicht die Beweislage, sondern die Bereitschaft, sie zu prüfen.

Zwei Jahre Haft auf Grundlage von Beweisen, die keine waren, und ein Freispruch auf Antrag der Anklage. Die Korrektur funktionierte. Die Frage, warum sie nötig war, bleibt.


Quelle: Legal Tribune Online

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