Kriminologische Nova
Hellmuth

Kriminologische Nova · 2025-11-27 · Mainz, Rheinland-Pfalz · 2 Min.

Notwehr-Freispruch nach 38 Messerstichen im Mainzer Hartenbergpark

Das Landgericht Mainz sprach einen 29-Jährigen vom Vorwurf des Totschlags frei, der im Hartenbergpark einen Mann mit 38 Messerstichen getötet hatte, wobei das Gericht Notwehr nach § 32 StGB anerkannte und der Fall die Grenzfrage aufwarf, ob das deutsche Notwehrrecht eine quantitative Obergrenze tödlicher Gewalt kennt oder ob die Zahl der Stiche irrelevant ist, solange die subjektive Gefahrenlage fortbesteht.

38 Messerstiche. Das Gericht nannte es Notwehr.

Am Ostersonntag 2025 tötete ein 29-jähriger Mann einen etwa zehn Jahre älteren Mann mit 38 Messerstichen im Mainzer Hartenbergpark. Die Tat ereignete sich im Rahmen einer Auseinandersetzung zwischen zwei Gruppen. Am 27. November 2025 sprach das Landgericht Mainz den Angeklagten vom Vorwurf des Totschlags frei. Die Staatsanwaltschaft hatte achteinhalb Jahre Freiheitsstrafe gefordert. Die Verteidigung hatte auf Notwehr plädiert und Freispruch beantragt. Das Gericht folgte der Verteidigung.

Die Begründung stützte sich auf § 32 des Strafgesetzbuches, der Notwehr als die Verteidigung definiert, die erforderlich ist, um einen gegenwärtigen rechtswidrigen Angriff von sich oder einem anderen abzuwenden. Der Angeklagte gab an, mit einer Eisenstange angegriffen worden zu sein und um sein Leben gefürchtet zu haben. Das Gericht sah es als erwiesen an, dass er »in der engen dynamischen Situation und in Angst um sein eigenes Leben« gehandelt habe.

Die Besonderheit des deutschen Notwehrrechts liegt in seiner Struktur. Anders als in vielen europäischen Rechtsordnungen kennt § 32 StGB keine ausdrückliche Verhältnismäßigkeitsprüfung. Entscheidend ist die Erforderlichkeit der Verteidigung, nicht ihre Proportionalität zur Angriffsintensität. Wenn das Gericht die subjektive Gefahrenlage als fortbestehend bewertet, ist die Zahl der Stiche kein eigenständiges Kriterium für die Überschreitung der Notwehr. Die Frage, ob 38 Stiche erforderlich waren, beantwortet das Gesetz mit der Gegenfrage, ob der Angriff bereits beendet war. Solange das Gericht diese Frage verneint, ist jeder weitere Stich gedeckt.

Die Kluft zwischen der rechtlichen Bewertung und der öffentlichen Wahrnehmung ist in solchen Fällen systematisch. 38 Stiche auf einen Menschen kollidieren mit dem intuitiven Verständnis von Verhältnismäßigkeit. Das Gesetz misst anders. Es misst die Angst, nicht die Wunden. Diese Differenz produziert Urteile, die juristisch korrekt und gesellschaftlich schwer vermittelbar sind, eine Spannung, die der Gesetzgeber durch den Verzicht auf eine Verhältnismäßigkeitsklausel in § 32 bewusst in Kauf genommen hat.

Der Mainzer Fall steht in der Tradition einer Rechtsprechung, die das Notwehrrecht weit auslegt, und zeigt deren Konsequenz im Extremfall. Das Ergebnis ist ein Freispruch für eine Tat, die 38 Mal auf einen Menschen einstach.

Notwehr kennt keine Obergrenze. Genau das ist ihr Problem.

Quelle: Rhein-Zeitung

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