Kriminologische Nova
Hellmuth

Kriminologische Nova · 2024-01-25 · St. Leon-Rot, Baden-Württemberg · 2 Min.

Femizid an einer Schülerin am Löwenrot-Gymnasium in St. Leon-Rot

Ein 18-Jähriger erstach am 25. Januar 2024 seine ehemalige Freundin am Löwenrot-Gymnasium in St. Leon-Rot, obwohl die Polizei nach einer Anzeige im November 2023 eine Gefährderansprache durchgeführt, das Jugendamt interveniert und die Schule Kontaktbeschränkungen verhängt hatte, wobei der Fall die strukturelle Unmöglichkeit offenlegte, Opfer und Täter innerhalb derselben Institution gleichzeitig zu unterrichten und zu schützen.

Anzeige, Gefährderansprache, Kontaktverbot, Jugendamt. Vier Maßnahmen, eine Schule, kein Schutz.

Am 25. Januar 2024 erstach ein 18-Jähriger seine ehemalige Freundin auf dem Gelände des Löwenrot-Gymnasiums in St. Leon-Rot. Die Tat ereignete sich während der Unterrichtszeit. Das Opfer, eine gleichaltrige Schülerin, starb an den Stichverletzungen. 650 Schülerinnen und Schüler befanden sich im Gebäude. Die Schule wurde abgeriegelt und evakuiert.

Die Vorgeschichte war den beteiligten Institutionen dokumentiert und bekannt. Im November 2023 hatte das Opfer Anzeige gegen den späteren Täter erstattet. Im Dezember 2023 führte die Polizei eine Gefährderansprache durch, die dem 18-Jährigen die strafrechtlichen Konsequenzen weiterer Belästigungen verdeutlichen sollte. Das Jugendamt wurde eingeschaltet. Die Schule verhängte Kontaktbeschränkungen, die den direkten Kontakt zwischen Täter und Opfer auf dem Schulgelände untersagen sollten.

Keine dieser Maßnahmen adressierte die Grundbedingung der Gefährdung, die darin bestand, dass Täter und Opfer dieselbe Schule besuchten. Eine Gefährderansprache appelliert an die Einsicht des Angesprochenen und setzt voraus, dass Einsicht die Gefahr beendet. Kontaktbeschränkungen innerhalb einer Schule beruhen auf der Annahme, dass ein Gebäude mit gemeinsamen Fluren, Pausenhöfen und Eingängen zwei Menschen räumlich trennen kann. Das Jugendamt beriet, ordnete aber keine Maßnahme an, die eine der beiden Personen aus der Institution entfernt hätte. Die Architektur des Schulbetriebs macht die gleichzeitige Anwesenheit von Gefährder und Gefährdeter unvermeidlich, solange beide eingeschrieben bleiben.

Das Landgericht Heidelberg verurteilte den Angeklagten wegen Mordes zu einer Jugendstrafe von elf Jahren. Der Bundesgerichtshof bestätigte das Urteil. Das Gericht stellte fest, dass der Täter die Tat geplant und das Messer vorsätzlich zum Schulgelände mitgeführt hatte. Die Planung unterlief die Gefährderansprache, deren Wirksamkeit auf der Annahme von Spontaneität beruht und Vorsatz nicht einpreist.

Der Fall teilte die Struktur anderer Femizide, in denen Polizei, Justiz und Verwaltung die Gefährlichkeit eines Täters erkannten, dokumentierten und dennoch keine Maßnahme ergriffen, die physische Distanz erzwang. Die Besonderheit lag im Tatort. Eine Schule kann ein Kontaktverbot zwischen zwei Schülern nicht durchsetzen, ohne einen von beiden zu entfernen. Die Frage, wen man entfernt, wenn beide ein Recht auf Bildung haben, wurde nicht gestellt. Sie wurde nicht gestellt, weil ihre Beantwortung ein Verwaltungsverfahren ausgelöst hätte, für das keine klare Zuständigkeit existiert.

Jede Maßnahme dokumentierte die Gefahr. Keine erzwang Distanz.

Quelle: ka-news

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