Kriminologische Nova
Hellmuth

Kriminologische Nova · 2023-07-08 · Gießen · 2 Min.

Ausschreitungen beim Eritrea-Festival in Gießen

Ein transnationaler politischer Konflikt materialisierte sich als Straßengewalt in einer hessischen Mittelstadt. Die kommunale Gefahrenabwehr war für ein Szenario, das sich weder verbieten noch beherrschen ließ, weder konzeptionell noch personell ausgelegt.

Ein geopolitischer Konflikt des Herkunftslands wird als Stellvertreterkonflikt auf deutschem Boden ausgetragen. Die kommunale Sicherheitsarchitektur ist für dieses Szenario nicht kalibriert.

Die Ausschreitungen beim eritreischen Diaspora-Festival in Gießen am 8. Juli 2023 markieren einen strukturellen Bruch in der Phänomenologie der Versammlungsgewalt in Deutschland. Die Gewalt ging weder auf einen innerdeutschen Konflikt zurück noch auf politischen Extremismus, Hooligan-Dynamiken oder spontane Gruppenbildung bei einer Großveranstaltung. Ihr Treibstoff war ein geopolitischer Konflikt, der in einem anderen Land verortet ist. Seine Frontlinien verlagerten sich über die Diaspora in den öffentlichen Raum einer deutschen Stadt und trafen dort auf eine Sicherheitsarchitektur, die für innenpolitische Bedrohungsszenarien konzipiert ist.

Die Stadt Gießen hatte das Festival zunächst verboten. Ein Gericht hob das Verbot auf und verpflichtete die Kommune zur Genehmigung. Die Entscheidung war aus versammlungsrechtlicher Perspektive folgerichtig, stellte die kommunale Sicherheitsplanung aber vor eine Aufgabe, deren Dimension sie überschritt. Über tausend Polizeibeamte mussten eingesetzt werden, 26 von ihnen wurden durch Steine, Flaschen und Rauchbomben verletzt. 125 Strafanzeigen wurden erstattet. Der Ressourceneinsatz von über tausend Beamten in einer Mittelstadt verschlang Kapazitäten in einem Maß, das die reguläre Gefahrenabwehr der Region für die Dauer der Veranstaltung schwächte.

Die strukturelle Anomalie liegt in der Unvermittelbarkeit des Konflikts für die lokalen Behörden. Bei einer Demonstration politischer Extremisten ist der Konfliktgegenstand benennbar, die Gegenseite identifizierbar, die Eskalationslogik prognostizierbar. Bei der Übertragung eines Bürgerkriegskonflikts auf eine hessische Mittelstadt fehlen sämtliche Parameter, mit denen kommunale Gefahrenabwehr operiert. Die Konfliktlinien sind für deutsche Behörden nicht lesbar, die Akteure nicht zuordenbar, die Eskalationstrigger nicht antizipierbar. Die Polizei stand einer Gewaltdynamik gegenüber, deren Ursachen außerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs und ihres analytischen Rahmens lagen.

Der Fall offenbart ein Dilemma, das durch herkömmliche Auflagen nicht auflösbar ist. Das Versammlungsrecht schützt auch Veranstaltungen, deren Teilnehmer untereinander in einem Konflikt stehen, den die deutsche Rechtsordnung weder erzeugt hat noch schlichten kann. Ein auf Gefahrenprognosen gestütztes Verbot kann, wie in Gießen geschehen, gerichtlich aufgehoben werden. Die Kommune bleibt auf die Rolle der Schadensbegrenzung reduziert und kann zwar Polizei aufbieten, den Konflikt selbst aber weder verstehen noch entschärfen. Die Versammlungsfreiheit, die als Schutzrecht gegen den Staat konzipiert ist, wird in dieser Konstellation zum Vehikel einer Gewaltdynamik, die der Staat anschließend mit seinen Einsatzkräften auffangen muss.

Gießen war der erste Fall dieser Art. Dass er nicht der letzte blieb, verweist auf ein Muster, das die Versammlungsrechtsdogmatik noch nicht begrifflich erfasst hat.

Quelle: hessenschau.de

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