Kriminologische Nova · 2026-04-01 · Völklingen, Saarland · 2 Min.
Freispruch wegen Schuldunfähigkeit nach Tötung eines Polizisten in Völklingen
Ein 18-Jähriger entwand bei einer Festnahme in Völklingen einem Kommissaranwärter die Dienstwaffe und erschoss einen 29-jährigen Polizeioberkommissar mit sechs Schüssen, drei davon auf den bereits am Boden Liegenden, doch das Landgericht Saarbrücken sprach den Angeklagten wegen akuter Schizophrenie vom Mordvorwurf frei und ordnete die psychiatrische Unterbringung an, wobei der Fall die Grenzfrage des § 20 StGB zwischen Schuldunfähigkeit und strafrechtlicher Verantwortung für schwerste Gewalt gegen Polizeibeamte aufwarf.
Sechs Schüsse, drei davon auf einen Wehrlosen. Das Urteil lautete: Freispruch.
Am 21. August 2025 überfiel ein 18-Jähriger eine Tankstelle in Völklingen mit einem Buttermesser und erbeutete 600 Euro. Drei Polizeibeamte stellten ihn kurz darauf im Stadtgebiet. Während des Zugriffs gelang es dem Täter, die Dienstwaffe eines Kommissaranwärters aus dem Holster zu ziehen und das Feuer zu eröffnen. Ein 29-jähriger Polizeioberkommissar wurde von sechs Schüssen getroffen, drei davon, als er bereits wehrlos am Boden lag, eine Kugel ins Gesicht. Er starb am Einsatzort. Ein zweiter Beamter wurde angeschossen.
Am 1. April 2026 sprach das Landgericht Saarbrücken den Angeklagten vom Vorwurf des Mordes frei. Die Grundlage war § 20 des Strafgesetzbuches: Wer bei Begehung einer Tat aufgrund einer krankhaften seelischen Störung unfähig ist, das Unrecht der Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, handelt ohne Schuld. Die forensischen Gutachter diagnostizierten eine akute schizophrene Psychose, die das Steuerungsvermögen des Angeklagten zum Tatzeitpunkt vollständig aufgehoben habe. Das Gericht folgte dieser Einschätzung, verurteilte den Angeklagten lediglich wegen schweren Raubes nach Jugendstrafrecht und ordnete die unbefristete Unterbringung in einer geschlossenen psychiatrischen Einrichtung an.
Die Reaktion fiel heftig aus. Polizeigewerkschaften sprachen von einem »unbegreiflichen Urteil«. Die Deutsche Polizeigewerkschaft und der Beamtenbund forderten eine gesetzliche Überprüfung der Anwendungspraxis des § 20 bei Gewalt gegen Vollstreckungsbeamte. Die Staatsanwaltschaft legte Revision beim Bundesgerichtshof ein. Die Kritik richtete sich dabei nicht gegen das Prinzip der Schuldunfähigkeit selbst, das zum Kernbestand rechtsstaatlicher Strafrechtsdogmatik gehört, sondern gegen eine Konsequenz, die das Rechtsgefühl nicht absorbieren kann: Ein Angeklagter entwand einem Polizisten die Waffe, schoss sechs Mal auf einen anderen, drei Mal auf den bereits Liegenden, und wurde dafür nicht des Mordes schuldig gesprochen.
§ 20 StGB wurde für Situationen geschrieben, in denen die psychische Erkrankung die Handlungsfähigkeit des Täters vollständig determiniert. Die Anwendung auf eine Tat, die sequentielle Entscheidungen enthält, den Griff zur Waffe, das Zielen, das Abfeuern, die Nachschüsse, stellt die Frage, ob die binäre Unterscheidung zwischen schuldfähig und schuldunfähig einer Gewaltdynamik gerecht wird, die Elemente beider Kategorien aufweist. § 21 StGB, die verminderte Schuldfähigkeit, hätte eine Verurteilung bei gleichzeitig gemildertem Strafmaß ermöglicht. Das Gericht wandte ihn nicht an.
Für die Beamten im Streifendienst bleibt die Dienstpflicht, sich Bewaffneten entgegenzustellen, unverändert bestehen. Das strafrechtliche Gewicht dieser Pflicht variiert mit einer Variablen, die der Beamte im Moment des Zugriffs weder kennt noch beeinflussen kann: der psychiatrischen Verfassung des Angreifers.
Das Strafrecht unterscheidet zwischen Schuld und Gefährlichkeit. Der Polizist, der erschossen wird, erlebt den Unterschied nicht.
Quelle: ZDF heute